Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Grundsätze

a) Sämtliche gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner des Zentralverbandes Gartenbau ausgeführt.

b) Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, führen in keinem Falle zu Gewährleistungsansprüchen; es sei denn, die Schäden sind auf grobfahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen.

c) Der Auftraggeber teilt jede Änderung seiner Anschrift mit.


II. Bepflanzung

Sofern Bepflanzungen im Einzelfall konkret beauftragt werden, sind diese, soweit nach der Witterung möglich, bis zu dem vertraglich vereinbarten Regel-Zeitpunkt vorzunehmen. Ist bis zu diesem Zeitpunkt witterungsbedingt eine Leistung nicht möglich, ist diese spätestens innerhalb von 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen, sofern die Witterung dies zulässt.

Sofern Bepflanzungen im Rahmen eines Jahrespflegevertrages regelmäßig vorzunehmen sind, sind diese jeweils innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Zeitrahmen durchzuführen. Ein Leerstehen der Saisonflächen ist aus techn. & betr. Gründen möglich.

Sofern keine bestimmten Pflanzen vereinbart sind, wählen wir für die Grabstelle geeignete, jahreszeittypische Pflanzen in mittlerer Art und Güte aus.

Das Anwachsen der Bepflanzung hängt von einer sach- und fachgerechten nachfolgenden Pflege, insbesondere auch Bewässerung ab. Wenn diese nicht im Rahmen eines Pflegevertrages durch uns durchgeführt wird, so weisen wir den Kunden darauf hin, dass dieser selbst für eine sach- und fachgerechte Pflege zu sorgen hat. Für Schäden, insbesondere auch das mangelhafte Anwachsen, die aus einer mangelnden Pflege des Kunden herrühren, können wir nicht haftbar gemacht werden.

Grabvasen, Schalen, sonstige Pflanzgefäße und Ähnliches, die sich auf dem Grab befinden, werden von uns auf dem Grab belassen.

Sofern sich auf dem Grab bepflanzte Pflanzgefäße befinden, mit deren Bepflanzung und Pflege wir nicht ausdrücklich beauftragt sind, sind diese von uns nicht zu pflegen oder zu bewässern. Für derartige Bepflanzungen haften wir – vorbehaltlich einer konkreten Beauftragung – nicht.

Wenn wir insofern nicht ausdrücklich beauftragt werden, gehört das Abräumen von Pflanzgefäßen, Vasen, Kränzen, Gestecken und ähnlichem nicht zum Leistungsumfang. Wir werden diese mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung auf der Grabstelle belassen. Wir sind jedoch befugt, Kränze, Gestecke und sonstige Pflanzen zu entfernen, wenn diese verwelkt sind.


Gesondert zu vereinbarende Leistungen

Folgende Leistungen sind nicht Gegenstand von Bepflanzungs- oder Grabpflegeverträgen, sondern müssen gesondert vereinbart werden:

a)  Grabsteine und -einfassungen

b)  Grabsteinreinigung

c)  Beseitigung von durch Dritte verursachte Schäden (z.B. Vandalismus)

d)  Sonderleistungen nach Bestattungen

e)  Behebung von Senkschäden


 Rügefristen

Verlangt der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung eine Abnahme, so hat sie der Auftraggeber binnen zwölf Werktagen durchzuführen – eine andere Frist kann vereinbart werden. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von zwölf Werktagen nach Versand der Rechnung.


Schadenersatz

Wir haften gemäß den gesetzlichen Vorschriften,a)  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,b)  für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.


Haftungsausschlüsse

Für Veränderungen an einer Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, haften wir grundsätzlich nicht; es sei denn, dies wäre von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Für die Standsicherheit der Grabsteine ist alleine der Kunde verantwortlich. Wir übernehmen nicht die dem Kunden obliegende Verkehrssicherungspflicht.

Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z. B. durch ungünstige örtliche Lage der Grabstätten (schattige Lagen, mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs der Pflanzen in Frage stellen) bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden.

Kommt es durch diese Ereignisse zu Schäden an der von uns durchgeführten Bepflanzung, so haben wir diese nicht zu vertreten.


Abnahme

Leistungen im Rahmen der Erst- oder Neuanlage sowie sonstige Leistungen werden im Rahmen eines Werkvertrages erbracht. Gemäß § 640 BGB ist der Kunde zur Abnahme unserer Leistungen verpflichtet. Wir können daher nach Erbringung der jeweiligen Leistungen den Kunden hiervon informieren und ihm eine Frist zur Abnahme setzen; wenn der Kunde nicht binnen dieser Frist abnimmt, gilt unsere Leistung dennoch als abgenommen. Hierauf werden wir den Kunden bei der jeweiligen Fristsetzung hinweisen.

Gewährleistung

Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr.

Macht der Kunde fristgemäß und berechtigt Mängel geltend, so sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder neue Werkleistung) verpflichtet. Weitere Rechte stehen dem Kunden erst dann zu, wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder diese fehlschlägt.

Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund von uns zu vertretender Mängel sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Ziffer X. Ausgeschlossen.

Die Beschränkungen unserer Gewährleistung gelten nicht, wenn wir Mängel arglistig verschwiegen oder wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Leistung übernommen hätten.